Das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ ist die Grundlage der Inflationsausgleichsprämie und wurde am 25.10.2022 im Bundesgesetzblatt bekanntgeben. Als Teil dieser Veröffentlichung wurde auch die Änderung des Einkommensteuergesetzes verkündet. Unter § 3 Nummer 11c EStG ist die steuerfreie gewährte Leistung über 3.000 Euro in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen im Einkommensteuergesetz zu finden.
Als Teil des dritten Entlastungspakets vom 03.09.2022 kann die Inflationsausgleichsprämie nun vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer ab sofort in Höhe von max. 3.000 Euro ausgezahlt werden.
Zu den Bedingungen der Inflationsausgleichsprämie geben wir Ihnen als Steuerberater in Berlin an dieser Stelle ein kurzes Update:
Die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie ist lt. § 3 Nummer 11c EStG vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 befristet. In diesem Zeitraum können Arbeitgeber die Auszahlung flexibel gestalten. Die Auszahlung kann auch in mehreren Teilbeträgen erfolgen.
Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden, wie in § 3 Nummer 11c EStG gesetzlich verankert. Eine Gehaltsumwandlung ist ausgeschlossen.
Es reicht aus, wenn der Arbeitgeber bei der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie an den Arbeitnehmer kenntlich macht, dass ein Zusammenhang zu den Preissteigerungen besteht, indem er dies auf dem Überweisungsträger zur Lohnabrechnung vermerkt.
Die Inflationsausgleichsprämie ist Betriebsausgabe für den Arbeitgeber.
Bei einkommensabhängigen Sozialleistungen wird die Inflationsausgleichsprämie nicht als Einkommen angerechnet.
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Dr. Alexander Georgi, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Berlin
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27.10.2022