a. Neue gesetzliche Fristenregelungen
Für die in § 149 Abs. 3 AO genannten Erklärungen, wie Einkommensteuererklärungen, Körperschaftsteuererklärungen, Gewerbesteuererklärungen, Umsatzsteuererklärungen, … mit deren Erstellung Steuerberater beauftragt wurden, gilt eine Fristverlängerung bis zum letzten Tag des Februars des zweiten auf die Besteuerung folgenden Besteuerungszeitraums, was einer Verlängerung um zwei Monate entspricht. Das heißt, dass die Steuererklärungen für 2018 bis zum 29. Februar 2020 einzureichen sind. Steuerpflichtige, die nicht steuerlich vertreten werden, müssen die Erklärungen bis Ende Juli erbringen.
b. Möglichkeit der Vorabanforderung
Das Finanzamt hat gemäß § 149 Abs. 4 AO die Möglichkeit, Vorabanforderungen anzuordnen. Gründe sind beispielsweise im vorangegangenen Besteuerungsjahr nicht oder verspätet abgegebene Steuererklärungen oder im Besteuerungsjahr eingestellte oder eröffnete Betriebe.
c. Verspätungszuschlag als Sanktion bei verspäteter Abgabe bzw. Nichtabgabe der Steuererklärung
§ 150 AO wurde neu gefasst. Hiernach werden Verspätungszuschläge gesetzlich geregelt.
Um Verspätungszuschläge zu vermeiden, sollten die oben genannten Steuererklärungen wie Einkommensteuererklärungen, Körperschaftsteuererklärungen, Gewerbesteuererklärungen, Umsatzsteuererklärungen, … unbedingt innerhalb der genannten neuen Fristen dem Finanzamt eingereicht werden.
Fragen hierzu schicken Sie gern an: info@steuerberater-berlin.de